BGB Art. 925aUrkunde über Grundgeschäft
Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.