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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 932aGutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe

Untertitel 1 Übertragung

Van krachtOfficiële tekst

Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.