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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 975Rechte des Finders nach Ablieferung

Untertitel 6 Fund

Van krachtOfficiële tekst

Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.