BPolG · Gesetz über die Bundespolizei
BPolG Art. 38Platzverweisung
Teil 3 Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.