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BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

BPolG Art. 47Sicherstellung

Teil 4 Ergänzende Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen, 1.

um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

2.

um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder

3.

wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um a)

sich zu töten oder zu verletzen,

b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

c) fremde Sachen zu beschädigen oder

d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.