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BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

BPolG Art. 59Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung

Abschnitt 4 Organisation und Zuständigkeiten

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(1) Die Bundespolizei setzt Kräfte der Verbände und Einheiten der Bundespolizei vornehmlich für Maßnahmen ein, die den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten erfordern.

(2) Erfordert die Abwehr einer Gefahr im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten, sind die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes zu treffen.