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BierStV · Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

BierStV Art. 35fBeförderung im Ausfallverfahren

Abschnitt 13 Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes

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Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.