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13. BImSchV · Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

13. BImSchV Art. 8Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage

Unterabschnitt 2 Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

Van krachtOfficiële tekst

Wird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert, sind die Anforderungen dieses Unterabschnitts sowie die zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb im jeweils maßgeblichen Abschnitt 2, 3, 4, 5 oder 6 anzuwenden auf 1.

die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie

2.

die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.

Für die Bestimmung, welche Anforderungen anzuwenden sind, ist die Gesamtleistung der Feuerungsanlage nach erfolgter wesentlicher Änderung maßgeblich.