1. BImSchV · Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1. BImSchV Art. 21Weitergehende Anforderungen
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.