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27. BImSchV · Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

27. BImSchV Art. 14Ordnungswidrigkeiten

Van krachtOfficiële tekst

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 4 eine Anlage errichtet oder betreibt,

2.

entgegen § 5 Satz 1 ein Abgas nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ableitet,

3.

entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.

entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Anlage betreibt,

5.

entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen oder die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen läßt oder

6.

entgegen § 9 Satz 1 oder 2 die Einhaltung der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig prüfen läßt oder eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiederholen läßt.