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30. BImSchV · Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

30. BImSchV Art. 6Emissionsgrenzwerte

Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

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Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 1.

kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub

5 mg/cbm

b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,

20 mg/cbm

2.

kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub

30 mg/cbm

b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,

40 mg/cbm

3.

kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Distickstoffoxid

100 g/Mg

b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,

55 g/Mg

4.

kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:

Geruchsstoffe

500 GE/cbm

und

5.

kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV,

0,1 ng/cbm.