30. BImSchV · Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
30. BImSchV Art. 6Emissionsgrenzwerte
Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Gesamtstaub
5 mg/cbm
b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
20 mg/cbm
2.
kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Gesamtstaub
30 mg/cbm
b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
40 mg/cbm
3.
kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Distickstoffoxid
100 g/Mg
b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
55 g/Mg
4.
kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:
Geruchsstoffe
500 GE/cbm
und
5.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV,
0,1 ng/cbm.