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30. BImSchV · Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

30. BImSchV Art. 9Kontinuierliche Messungen

Dritter Teil Messung und Überwachung

Van krachtOfficiële tekst

Der Betreiber hat 1.

die Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 6 Nr. 1 und 2,

2.

die Massenkonzentrationen der Emissionen an Distickstoffoxid und

3.

die zur Auswertung und Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlichen Bezugsgrößen, insbesondere Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Druck, Feuchtegehalt an Wasserdampf sowie Masse der zugeführten Einsatzstoffe im Anlieferungszustand

kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und gemäß § 10 Abs. 1 und 2 auszuwerten. Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt an Wasserdampf sind nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet wird.