38. BImSchV · Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
38. BImSchV Art. 22Inkrafttreten
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
38. BImSchV · Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.