38. BImSchV · Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
38. BImSchV Art. 4Erweiterung der Definition der Biokraftstoffe
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung
(1) Zusätzlich zu den Biokraftstoffen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Energieerzeugnisse, die aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, Biokraftstoffe.
(2) Energieerzeugnisse, die anteilig aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe.
(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.