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41. BImSchV · Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

41. BImSchV Art. 21Übergangsvorschriften

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Bestehende Bekanntgaben für Stellen und Sachverständige, die vor dem 2. Mai 2013 erteilt wurden, gelten in ihrem bisherigen Geltungsbereich fort, bis eine neue bundesweite Bekanntgabe erfolgt. Abweichend von Satz 1 gilt § 16 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 2 für bestehende Bekanntgaben für Stellen und gelten § 11 Absatz 4 und § 17 für bestehende Bekanntgaben für Sachverständige jeweils ab dem 2. Mai 2013.