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42. BImSchV · Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

42. BImSchV Art. 17Informationsformate und Übermittlungswege

Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber für Informationen nach § 10 oder Anzeigen nach § 13, die nach dieser Verordnung der Behörde zu übermitteln sind, das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat.