5. BImSchV · Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
5. BImSchV Art. 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 3 Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung, § 7 Nr. 2 am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft; .... Behördliche Entscheidungen auf Grund der bisherigen Fünften und der bisherigen Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten als Entscheidungen nach dieser Verordnung fort.