9. BImSchV · Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
9. BImSchV Art. 6Eingangsbestätigung
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager
Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.