BinSchG · Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
BinSchG Art. 92d
Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
Bei der Anwendung der §§ 92b, 92c steht das Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.