Biokraft-NachV · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Biokraft-NachV Art. 18Anerkannte Zertifikate
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind: 1.
Zertifikate, solange und soweit sie nach § 19 ausgestellt worden sind,
2.
Zertifikate nach § 23 und
3.
Zertifikate nach § 24.