Biokraft-NachV · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Biokraft-NachV Art. 23Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) § 21 ist entsprechend anzuwenden.