Biokraft-NachV · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Biokraft-NachV Art. 25Anerkannte Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen: 1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 39 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 40.