BLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
BLV Art. 22Einfacher Dienst
Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.