BLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
BLV Art. 63Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in obersten Bundesbehörden
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 können bis einschließlich 17. März 2028 in obersten Dienstbehörden im Einzelfall Dienstposten des vierten Beförderungsamtes geeignet sein.