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BLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

BLV Art. 9Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen

Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.

(2) Die Ämter der Anlage I Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes sind regelmäßig zu durchlaufen.