BLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
BLV Art. 9Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.
(2) Die Ämter der Anlage I Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes sind regelmäßig zu durchlaufen.