BmAusV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
BmAusV Art. 12Prüfungsbereiche
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.
Herstellen eines spielfertigen Bogens,
2.
Durchführung von Teilarbeiten,
3.
Planung und Konstruktion sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.