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BMVgVFAPrV · Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

BMVgVFAPrV Art. 15Ausweispflicht und Belehrung

Abschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Prüfling hat sich hinsichtlich seiner Person auszuweisen.

(2) Der Prüfling ist vor der Prüfung über Folgendes zu belehren: 1.

den Prüfungsablauf,

2.

die für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit,

3.

die für die Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel,

4.

die Folgen von Täuschungshandlungen bei der Prüfung,

5.

die Folgen von Ordnungsverstößen während der Prüfung,

6.

die Folgen eines Rücktritts von der Prüfung und

7.

die Folgen einer Nichtteilnahme an der Prüfung.