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BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

BNatSchG Art. 12Zusammenwirken der Länder bei der Planung

Kapitel 2 Landschaftsplanung

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Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren entsprechende Programme und Pläne zu berücksichtigen. Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die Länder untereinander ab.