BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
BNatSchG Art. 73Befugnisse der Zollbehörden
Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften
Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.