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BodVerkFKrV · Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

BodVerkFKrV Art. 4Gliederung der Umschulungsprüfung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile: 1.

„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und

2.

„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.

(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.