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BOKraft · Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft Art. 22Stehplätze

2. Titel Obusse und Kraftomnibusse

Van krachtOfficiële tekst

(1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen eingesetzt wird.

(2) Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise ausschließen.