BOKraft · Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft Art. 34Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen
1. Titel Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen.