BOKraft · Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft Art. 38Fahrweg
2. Titel Taxenverkehr
Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.