BPersVWO · Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO Art. 53Übergangsregelung
Siebter Teil Schlußvorschriften
Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand spätestens vor dem 1. Oktober 2005 bestellt worden ist, ist die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung anzuwenden.