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BPersVWO · Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVWO Art. 7Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

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(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.