BPräsWahlG · Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
BPräsWahlG Art. 11
Zweiter Abschnitt Wahl des Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundestages veranlaßt die Eidesleistung des Bundespräsidenten.
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Zweiter Abschnitt Wahl des Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundestages veranlaßt die Eidesleistung des Bundespräsidenten.