BPräsWahlG · Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
BPräsWahlG Art. 14
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
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