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BrucelloseV · Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

BrucelloseV Art. 24

Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

§ 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1.

wegen des Verdachts auf Brucellose a)

eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder

b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder

2.

Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.

Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.