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BSAVfV · Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

BSAVfV Art. 4Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe

Abschnitt 1 Verfahren

Van krachtOfficiële tekst

(1) Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prüfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Prüfung dauert mindestens fünf Ertragsjahre.

(2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfungen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind.