BSAVfV · Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
BSAVfV Art. 9Anbau- und Marktbedeutung
Abschnitt 1 Verfahren
Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.