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SeeAufgG · Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

SeeAufgG Art. 5a

Van krachtOfficiële tekst

Die Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ins Benehmen setzen.