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BSI-KritisV · Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

BSI-KritisV Art. 4Sektor Ernährung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.

(3) Im Sektor Ernährung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1.

den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.

den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.