BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025 Art. 119Niederschrift von Zwischenrufen
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.