BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025 Art. 26Vertagung der Sitzung
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages beschließt.