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BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025 Art. 39Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen

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Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum Beginn der nächsten Plenarsitzung beim Präsidenten schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen, sofern der sitzungsleitende Präsident dem Einspruch nicht abhilft. Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.