BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG Art. 16Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
Abschnitt 2 Anerkannte Betreuungsvereine
Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.