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BtRegV · Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern

BtRegV Art. 11Mitteilung der Organisationsstruktur

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Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen: 1.

Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern,

2.

Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und

3.

Art und Umfang der Erreichbarkeit.