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BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

BVerfGG Art. 4

I. Teil Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.

(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.

(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.