BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerfGG Art. 41
Erster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.