BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerfGG Art. 68
Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: für den Bund die Bundesregierung, für ein Land die Landesregierung.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: für den Bund die Bundesregierung, für ein Land die Landesregierung.